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Demonstrationsrecht, was ist das?
Im Vorfeld des am 17. Januar in Magdeburg zu erwartenden Nazi-Aufmarsches und der Aktionen demokratischer Kräfte, wie der Meile der Demokatie, Gegendemonstrationen und ähnlichem, gibt es hier eine Zusammenstellung von Fakten, das Demonstationsrecht betreffend.
Unter einer Demonstration versteht man eine Versammlung von mehreren Personen in der Öffentlichkeit, welche dem Zweck der freien Meinungsäußerung dient. Der Ursprung des Begriffs kommt vom lateinischen Wort demonstrare, was soviel wie zeigen, hinweisen und auch nachweisen bedeutet.
Art. 8 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Versammlung selbst, sondern auch die Vorbereitung einer Versammlung, zum Beispiel Einladungen, sowie die Anreise dazu. (15) Deshalb sind der Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen mit Art. 8 unvereinbar (16), da niemand davon abgeschreckt werden darf, eine Versammlung aufzusuchen. –> (Versammlungsrecht)
So geht’s also nicht, dass die Polizei Demonstranten den Weg über die Strombrücke versperrt und sie hindert, zu Demonstrationsorten in anderen Stadtteilen zu gelangen!
Demonstrationen unter freiem Himmel müssen 48 Stunden vor Demonstrationsbeginn angemeldet, aber nicht genehmigt werden.
Anmeldefreie Ausnahme hiervon: »Spontandemonstrationen«.
Es gibt kein Demonstrationsverbot, es sei denn die Demonstration gefährdet unmittelbar die „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“.
Die„Spontanversammlung“ bildet sich dagegen gleichsam ungeplant aus aktuellem Anlass grundsätzlich ohne Einladung und Versammlungsleiter (siehe §§ 7, 8, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 19 VersG)
Es gibt stationäre und sich fortbewegende Versammlungen, insoweit spricht § 1 des Versammlungsgesetzes von „Versammlungen und Aufzügen“. Auch der Zeitpunkt und die Wahl des entspr. Ortes der Versammlung gehört zum Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG (7), nicht umfasst davon ist aber das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen.
Auch die kritische Teilnahme an der Versammlung gehört zur Versammlung, wenn diese Kritik oder Ablehnung der in der Versammlung verkündeten Meinung mit kommunikativen Mitteln zum Ausdruck gebracht wird. Das geht bis zur scharfen und nachdrücklich vorgebrachten Kritik als argumentative Auseinandersetzung mit den Versammlungsteilnehmern.
Polizeieinsatz – Magdeburg – 2014
Gegendemonstrationen sind zulässig, wenn sie friedlich sind.
Gegendemonstrationen in Sicht und Hörweite der Demonstration sind ebenso zulässig, da es sich dabei ja um das Anliegen der Gegendemonstrantion handelt.
Gegendemonstranten: „Ähnlich klar erscheint die Rechtslage, wenn sich umgekehrt der Veranstalter und sein Anhang friedlich verhalten und Störungen lediglich von Außenstehenden (Gegendemonstranten, Störergruppen) ausgehen. Für diesen Fall wird in der Literatur zutreffend gefordert, dass sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten müssen. “
Adressat polizeilicher Maßnahmen sind demnach vorrangig die Gegendemonstranten, konkret sog. unechte Gegendemonstranten. Das Bundesverfassungsgericht stellt ersichtlich auf diese „unechten“ Gegendemonstranten ab (sie werden deshalb auch als „Störergruppen“ bezeichnet), die sich wegen unfriedlichen Verhaltens nicht auf Art. 8 berufen können. Die friedlichen (echten) Gegendemonstranten hatte das Bundesverfassungsgericht bei dieser Betrachtung nicht im Sinne.